Eine Steuerhinterziehung tritt dann ein, wenn eine steuerpflichtige Person der Steuerbehörde falsche Angaben übermittelt, also namentlich durch Einreichung einer unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Steuererklärung (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.1 m.w.H.). Für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands kann zwar auch der Zeitpunkt der Übergabe der Rechnungen an den Treuhänder wichtige Indizien liefern, entscheidend ist hier aber vor allem das Wissen und der Willen des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, in welcher eine anerkanntermassen geldwerte Leistung nicht ausgewiesen war.