falschen Steuererklärung eine Steuerverkürzung zumindest in Kauf genommen hat, kaum denkbar (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2018 vom 14. Mai 2019 E. 6.3). b. Dass der Angeschuldigte einen Treuhänder und Steuerberater beigezogen hat, ändert daran nichts: Von der Sorgfaltspflicht betreffend Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Steuererklärung kann sich eine steuerpflichtige Person nämlich nicht dadurch dispensieren, dass sie die Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten einem Vertreter überbindet (SIE- BER/MALLA, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 175 DBG). Die steuerpflichtige Person muss ihre per-