a. Der Angeschuldigte und seine Ehefrau gaben in der Steuererklärung 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. […].-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. […].-- an. In der definitiven Steuerveranlagung ging die Vorinstanz bei den Staats- und Gemeindesteuern dagegen von einem über einem Drittel höheren steuerbaren Einkommen im Betrag von Fr. […].-- und einem annähernd zwei Drittel höheren steuerbaren Vermögen von Fr. […].-- aus; bei der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. […].-- (vgl. dazu die Unterlagen in KStV.AR.act.