b. Die versuchte Steuerhinterziehung ist gemäss Rechtsprechung und Lehre nur bei Vorsatz strafbar, wobei schon Eventualvorsatz genügt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.1 m.w.H.). Der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung setzt also eine zumindest eventualvorsätzliche Gefährdung des gesetzlichen Steueranspruchs voraus. Ob ein (Eventual-)vorsatz vorliegt oder nicht, beurteilt sich nach