1.1 Die von der kantonalen Steuerverwaltung in der Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 wegen versuchter Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2011 ausgesprochenen Bussen beziehen sich einerseits auf die Staats- und Gemeindesteuern sowie andererseits auf die direkte Bundessteuer. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im kantonalen Recht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits hat das Obergericht, wie dies praxisgemäss üblich ist, zwei Verfahren zur Beurteilung der in Frage stehenden Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 eröffnet (O2V 20 67 betreffend Staats- und Gemeindesteuern, O2V 20 69 betreffend direkte Bundessteuer).