H. Nachdem beim Angeschuldigten für beide Verfahren ein Kostenvorschuss angefordert und ihm anschliessend Akteneinsicht gewährt worden war, verzichtete er mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 in beiden Verfahren ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Die Vorinstanz und die im Verfahren O2V 20 69 beigeladene EStV erhoben dagegen keine Einwendungen und verzichteten stillschweigend auf Einreichung einer materiellen Stellungnahme zur Angelegenheit.