Am 17. Dezember 2019 erging eine erste Strafverfügung gegen den Angeschuldigten betreffend vollendete Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2009 und 2010 (KStV.AR.act. 17). Gegenstand der vorliegenden Verfahren ist die zweite Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 gegen den Angeschuldigten (im Beilagenordner der Vorinstanz, ohne Nummerierung). Mit dieser Strafverfügung fällte die Vorinstanz wegen versuchter Steuerhinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkten Bundessteuern in der Steuerperiode 2011 die eingangs angeführten und in den vorliegenden Verfahren angefochtenen Bussen aus.