Die von den vorliegenden Verfahren betroffene Steuerperiode 2011 war noch nicht rechtskräftig veranlagt, weshalb eine Korrektur der in der Steuerklärung 2011 deklarierten Faktoren direkt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vorgenommen werden konnte. Bei der definitiven Veranlagung 2011 vom 30. Oktober 2018 ging die Vorinstanz anstelle des in der Steuererklärung deklarierten steuerbaren Einkommens im Betrag von Fr. […].-- von einem deutlich höheren steuerbaren Einkommen von insgesamt Fr. […].-- bei den Staatsund Gemeindesteuern bzw. Fr. […].-- bei der direkten Bundessteuer und einem steuerbaren