2. Die Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten Steuerhinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2011 freizusprechen und es sei von der Erhebung einer Busse abzusehen; 3. Die Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten Steuerhinterziehung der Direkten Bundessteuer 2011 freizusprechen und es sei von der Erhebung einer Busse abzusehen;