Das Obergericht sieht sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht dazu veranlasst, den Schluss der Vorinstanz, bei theoretischer Annahme einer vollendeten Steuerhinterziehung wäre der Bussenbetrag auf rund 150% des hinterzogenen Steuerbetrags festzusetzen, zu korrigieren. Nachdem im konkreten Fall in der Steuererklärung 2011 nicht deklarierte Einkommen von annähernd Fr. 49‘000.-- fehlten, wären Steuern im Betrag von rund Fr. 5‘000.-- bei den Staats- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 2‘500.-- bei den direkten Bundes-