Der Angeschuldigte verfügt zudem über eine höhere Bildung, ist berufserfahren und kann daher erst recht nicht ernsthaft behaupten, die Nichtdeklaration der geldwerten Leistungen sei nur deshalb erfolgt, weil er über keine Buchhaltungskenntnisse verfügte. Schliesslich betonte der Angeschuldigte selber mehrfach, er habe E. instruiert, die geldwerten Leistungen korrekt über sein Privatkonto zu verbuchen, was gerade zeigt, dass er sich durchaus bewusst war, dass Privatbezüge von Aufwendungen, die über die Firma verbucht werden können, abzugrenzen sind. Bei genauerer Betrachtung der Unterlagen in KStV.AR.act