Unter diesen Umständen liegen bezogen auf die geldwerte Leistung von insgesamt Fr. 21‘400.--, deren Steuerbarkeit der Angeschuldigte und seine Ehefrau gar nicht in Abrede stellen, nicht genügend Anhaltspunkte vor, um auf Eventualvorsatz des Angeschuldigten zu erkennen. Nachdem die versuchte Steuerhinterziehung lediglich bei Vorsatz strafbar ist, ist der Tatbestand daher hier mangels Nachweises eines solchen nicht erfüllt.