Auch in diesem Einzelfall ist zwar ein persönlicher Bezug zum Angeschuldigten naheliegend, aber - da der Angeschuldigte jeglichen Vorsatz ausdrücklich bestreitet - unter den gegebenen Umständen letztlich nicht in genügendem Ausmass nachgewiesen. Hier steht - anders als bei den übrigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Positionen - eine Rechnung in Frage, die E. dem Angeschuldigten und seiner Ehefrau möglicherweise gar nie vorgelegt, sondern ohne deren Wissen erstellt und verbucht hat (dies zum Beispiel mit dem Ziel, sich damals benötigte Liquidität zu beschaffen).