Dieser Umstand war für ihn allein aufgrund der quantitativen Verhältnisse ohne weiteres erkennbar. Hätte der Angeschuldigte, als ihm die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, spätestens jetzt genauer geprüft, wie es zu der erheblichen Abweichung der Deklaration von den tatsächlichen Verhältnissen kommt, wäre ihm unter anderem auch bezüglich der Q.-Reise - zumal er ja selber angibt, den Treuhänder konkret angewiesen zu haben, die Rechnung korrekt über sein Privatkonto zu verbuchen - ebenfalls ohne weiteres aufgefallen, dass hier eine nicht geschäftsmässig begründete Verbuchung zu Lasten der Firma vorgenommen und