Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: Nachdem die Aufrechnung der geldwerten Leistung bei den Nachsteuern ohne weiteres anerkannt wurde, kann sich der Angeschuldigte seiner Verantwortlichkeit nicht einzig dadurch entziehen, dass er geltend macht, E. habe die geldwerte Leistung entgegen seiner Instruktion nicht korrekt verbucht. Was genau bei der Übergabe der Rechnung an E. gesagt wurde, lässt sich ohnehin kaum mehr mit Sicherheit eruieren. Bereits aus den beim Obergericht pendenten Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7 ist dem urteilenden Gericht jedenfalls bekannt, dass eine Verbuchung von Privataufwänden zu Lasten der C. durchaus System hatte.