Die zusätzliche Edition von Detailunterlagen bei der N. ergab schliesslich, dass die Zahlungen tatsächlich zu Gunsten der auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindung bzw. auf M. lautende Konti erfolgt waren, so dass die in den Buchhaltungskonti der C. ausgewiesenen Fremdhonorare letztlich als bei der C. geschäftsmässig begründet angesehen werden konnten. Für das von den vorliegenden Verfahren betroffene Jahr 2011 stellte die ASU im Zusammenhang mit diesen Fremdhonoraren jedoch fest, dass Rechnungen von insgesamt Fr. 81‘099.30 in bar an die L. bezahlt und entsprechend von M. quittiert worden waren.