Die ASU stellte im Rahmen ihrer Untersuchungen gegen die C. fest, dass diese in verschiedenen Jahren Fremdleistungen zu Lasten des Erfolgs verbucht hatte, welche der L. bzw. deren Inhaber M., der damals noch als Berater der C. fungierte, zugeordnet werden konnten. Die Rechnungen wurden von der ASU stichprobenweise daraufhin überprüft, ob die C. den [Kunden] entsprechende Leistungen verrechnet hatte. Es ergaben sich keine Hinweise, dass die L. nicht begründete Rechnungen gestellt hatte, wobei der tatsächliche Umfang der durch M. erbrachten Leistungen nicht überprüft werden konnte.