In den vorliegend zu beurteilenden Verfahren steht keine vollendete Steuerhinterziehung zur Diskussion: Der Angeschuldigte und seine Ehefrau hatten die Steuererklärung 2011 zwar bereits bei der Vorinstanz eingereicht, aber waren noch nicht rechtskräftig veranlagt worden, als die Vorinstanz feststellte, dass entgegen der Steuerdeklaration diverse Aufrechnungen sowohl beim Einkommen als auch beim Vermögen vorzunehmen waren. Somit ist keine Steuerverkürzung eingetreten. 2.2 Gemäss Art. 244 StG bzw. Art. 176 DBG ist allerdings auch bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar: