Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A. GmbH wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'750.-- auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird angerechnet und im Mehrbetrag zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.