Im Sinne obiger Erwägungen erweisen sich diese Anträge als unbegründet. Nachdem die Aufrechnung in der Höhe von Fr. 1'164'403.-- korrekt ist, können auch der von der Vorinstanz ermittelte steuerbare Gewinn bzw. das steuerbare Kapital ohne weiteres bestätigt werden. Demgemäss muss die Beschwerde - in jenem Umfang, in welchem sie nach dem Wiedererwägungsentscheid vom 9. Februar 2021 noch nicht gegenstandslos geworden ist - vollumfänglich abgewiesen werden.