c) Vorliegend ist die Beschwerde im Umfang des ursprünglichen beschwerdeführerischen Eventualantrags, gemäss dem der steuerbare und satzbestimmende Gewinn Fr. 1'675'000.-- und das steuerbare und satzbestimmende Kapital Fr. 21'290'000.-- betrage, durch den Wiedererwägungsentscheid vom 9. Februar 2021 gegenstandlos geworden. Offen blieb dagegen der Antrag der Beschwerdeführerin, laut dem der steuerbare und satzbestimmende Gewinn auf Fr. 511'100.-- und das steuerbare und satzbestimmende Kapital auf Fr. 20'126.000.-- festzusetzen sei. Im Sinne obiger Erwägungen erweisen sich diese Anträge als unbegründet.