Die Vornahme einer Aufrechnung in jenem Steuerjahr, in dem die Auflösung der Rückstellung zufolge eines Kursanstiegs erfolgt, ist letztlich Ausdruck des Grundsatzes der Periodizität. Aufwand und Ertrag sind periodengerecht zu verbuchen, damit so die Vermögenslage der Unternehmung am Bilanzstichtag richtig dargestellt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_945/2011, 2C_946/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1 mit Verweisen).