Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen noch geltend macht, dass keine überwiegenden Interessen ersichtlich seien, die dagegensprächen, die verbuchten Kursverluste erst bei Veräusserung der Wertschriften und nicht bereits bei Kursanstieg zu erfassen, zumal die gleichen Steuerfolgen resultierten, lediglich zeitlich verschoben, und dem Gemeinwesen keine Steuerausfälle erwachsen würden, so erscheinen diese Ausführungen ebenfalls unzutreffend. Die Vornahme einer Aufrechnung in jenem Steuerjahr, in dem die Auflösung der Rückstellung zufolge eines Kursanstiegs erfolgt, ist letztlich Ausdruck des Grundsatzes der Periodizität.