Im Sinne dieser Erwägungen war die Vorinstanz daher befugt, die geschäftsmässig nicht mehr begründete Rückstellung bzw. Wertberichtigung in Bezug auf die Steuerperiode 2017 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen.