2008, N. 46 zu Art. 29 DBG). Die Vorinstanz weist überdies zutreffend darauf hin, dass mit Art. 73 Abs. 2 StG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, nach Massgabe welcher Rückstellungen jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit hin überprüft werden können. Ebenso korrekt wird seitens der Steuerverwaltung aufgezeigt, dass der von ihr vorgenommenen Überprüfung des Methodenwechsels nicht faktisch Ruling- Charakter beigemessen werden kann. Im Sinne dieser Erwägungen war die Vorinstanz daher befugt, die geschäftsmässig nicht mehr begründete Rückstellung bzw. Wertberichtigung in Bezug auf die Steuerperiode 2017 gestützt auf Art.