In dem von beiden Parteien zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2 ist festgehalten, dass Rückstellungen vorläufige Korrekturen sind, weshalb steuerrechtlich deren geschäftsmässige Begründetheit in jeder Periode zu prüfen ist, auch wenn sie handelsrechtlich zulässig sein mögen. Sodann wurde erwogen, dass keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) vorliegt, wenn die Steuerbehörde zu einer Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung schreitet, obschon im Vorjahr eine Prüfung unterblieb. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt verhält es sich im Sinne der vorinstanzlichen Auf-