5.3 Die Beschwerdeführerin macht grundsätzlich zurecht geltend, dass die Aufrechnung im Zusammenhang mit der Auflösung der Rückstellung bereits früher, das heisst in den Steuerjahren 2015 und 2016 hätte erfolgen können. Die kantonale Steuerverwaltung bestreitet dies auch gar nicht. Hingegen argumentiert die Vorinstanz mit Recht, dass nicht gleichsam ein Anspruch darauf besteht, dass eine zunächst nicht aufgerechnete Rückstellung fortgeführt wird.