Jahr neu geprüft. Es bestehe kein Präjudiz für zukünftige Veranlagungen. Mit der Veranlagung 2015 sei lediglich geprüft worden, ob die Stetigkeit verletzt worden sei. Das Augenmerk habe nicht auf der Verbuchung der Wertschriftenerfolge gelegen. Eine Gutheissung der Verbuchung habe zudem in keinem Zeitpunkt stattgefunden (act. 2.12).