Die Beschwerdeführerin wurde für die Steuerjahre 2015 und 2016 schliesslich gemäss ihrer Steuerdeklaration veranlagt. Am 9. Juni 2020 nahm die kantonale Steuerverwaltung alsdann die Veranlagung für das Geschäftsjahr 2017 vor. Dabei wurden entgegen der Deklaration und entgegen der in den Steuerjahren 2015 und 2016 erfolgten Veranlagungen ein Betrag von Fr. 1'173'403.-- aufgerechnet, entsprechend der Differenz zwischen dem Buchwert der Aktiven mit Börsenkurs und den Gestehungskosten der jeweiligen Aktiven mit Börsenkurs. Bezüglich dieser Aufrechnung hatte die Steuerverwaltung in einem E-Mail vom 25. Mai 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, die Steuererklärung werde jedes