Mit E-Mail vom 13. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Steuerverwaltung erneut aufgefordert, detaillierte Angaben dazu zu machen, weshalb zur Bilanzierung der Wertschriften ein Methodenwechsel vorgenommen worden sei (act. 2.6). Mit E-Mail vom 4. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass der Methodenwechsel aus arbeitsökonomischen Gründen vorgenommen worden sei, da der administrative und buchhalterische Aufwand wesentlich tiefer sei, wenn die Wertschriften zum Niederstwertprinzip anstatt zum Marktpreis bilanziert würden (act. 2.7). Die Beschwerdeführerin wurde für die Steuerjahre 2015 und 2016 schliesslich gemäss ihrer Steuerdeklaration veranlagt.