Seite 7 8. März 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die eingeforderten Unterlagen. Dabei führte sie mit Verweis auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung aus, dass für die Folgebewertung von Wertschriften das Gesetz ein Wahlrecht vorsehe und diese entweder zu den Anschaffungskosten oder zum Börsenkurs bewertet werden könnten (act. 2.5). Mit E-Mail vom 13. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Steuerverwaltung erneut aufgefordert, detaillierte Angaben dazu zu machen, weshalb zur Bilanzierung der Wertschriften ein Methodenwechsel vorgenommen worden sei (act.