5.2 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt bilanzierte die Beschwerdeführerin die von ihr gehaltenen Wertschriften bis und mit dem Geschäftsjahr 2014 jeweils zum Marktwert. Per 31. Dezember 2015 nahm sie einen Wechsel zum Niederstwertprinzip vor, was im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen wurde. Mit E-Mail vom 27. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die Steuerperioden 2015 und 2016 sämtliche Kontodetails und die Depotauszüge zu den Wertschriften einzureichen sowie zu begründen, weshalb die Bewertung der Wertschriften geändert worden sei (act. 2.4). Mit E-Mail vom