Der Differenzbetrag hätte schon damals aufgerechnet werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Position "kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs" per 31. Dezember 2017 nach der gleichen Methode bilanziert und bewertet habe wie per 31. Dezember 2016 und 2015, liege seitens der Vorinstanz letztlich ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.