5. 5.1 Ein weiterer Vorwurf der Beschwerdeführerin besteht sodann wie gesehen insbesondere darin, der Steuerverwaltung sei bereits anlässlich der Veranlagung der Steuerperioden 2015 und 2016 bekannt gewesen, dass der Buchwert der Bilanzposition "kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs" tiefer sei als die Anschaffungskosten. Der Differenzbetrag hätte schon damals aufgerechnet werden müssen.