Namentlich ist es damit auch nicht angebracht, von einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Steuerpflichtigen auszugehen. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz noch mit Recht darauf hin, dass die Einholung des von der Beschwerdeführerin verlangten Amtsberichts von der Steuerbehörde gesetzlich nicht vorgesehen ist, womit die Vorinstanz einen solchen zu Recht verweigert hat.