Dass die kantonale Steuerverwaltung im Übrigen mit ihrem Vorgehen von einer sonst üblichen Praxis abgewichen ist, ist nicht erstellt. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung der Aufrechnung zunächst Ausführungen bezüglich Abschreibungen machte. Entsprechend kann dem betreffenden Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Namentlich ist es damit auch nicht angebracht, von einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Steuerpflichtigen auszugehen.