Bisherige Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. Schliesslich sei erwähnt, dass der Rückgriff auf die Steuerbücher anderer Kantone in der Praxis der kantonalen Steuerrekursgerichte geläufig ist (vgl. dazu etwa Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 18 58 vom 26. September 2018 E 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 2016 5 vom 26. April 2017 E. 2d; BStP 2019 Nr. 8). Dass die kantonale Steuerverwaltung im Übrigen mit ihrem Vorgehen von einer sonst üblichen Praxis abgewichen ist, ist nicht erstellt.