Es sei diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass das Zuger Steuerbuch eine analoge Regelung kennt. So werden gemäss Ziff. 37.2 der nämlichen Bestimmungen Wertberichtigungen berücksichtigt, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen vorübergehenden Wertverminderung