Nachdem nach dem StG unklar ist, inwieweit bzw. unter welchem Titel "nicht realisierte Kursverluste" steuerbar sind, bedarf diese Frage somit einer Präzisierung durch den Rechtsanwender. Es ist dies Ausdruck davon, dass der Rechtsanwender die Bestimmung des Art. 69 Abs. 1 StG bzw. den in Ziff. 2 lit. b) enthaltenen Begriff der Rückstellungen zu konkretisieren hat. Ein Rückgriff auf die gesamte Lehre und Rechtsprechung erscheint hier in diesem Sinne unerlässlich. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Regelung im St. Galler Steuerbuch durchwegs als sachgerecht erweist. Es sei diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass das Zuger Steuerbuch eine analoge Regelung kennt.