Es wird erläutert, nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwährungen seien meist vorübergehender Natur, so dass sich in der Regel keine (definitive) Abschreibung rechtfertigen lasse. Hingegen sei in solchen Fällen eine Wertberichtigung zulässig, die indessen bei erneutem Kursanstieg wieder aufzulösen sei (StB 41 Nr. 6). Soweit die Beschwerdeführerin dem St. Galler Steuerbuch eine Massgeblichkeit abspricht, ist ihr nicht zu folgen. Nachdem nach dem StG unklar ist, inwieweit bzw. unter welchem Titel "nicht realisierte Kursverluste" steuerbar sind, bedarf diese Frage somit einer Präzisierung durch den Rechtsanwender.