4.3 Das DBG und das StG erwähnen die "nicht realisierten Kursverluste" nicht konkret. Die kantonale Rechtsprechung hat sich damit - soweit ersichtlich - noch nicht befasst, und auch die Weisung der Staatssteuerkommission Appenzell Ausserrhoden äussert sich dazu nicht weiter. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bietet jedoch das St. Galler Steuerbuch eine Handhabe. Demnach gehören "nicht realisierte Kursverluste" zu den Wertberichtigungen (oder eben zu den Rückstellungen). Es wird erläutert, nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwährungen seien meist vorübergehender Natur, so dass sich in der Regel keine (definitive) Abschreibung rechtfertigen lasse.