Steuerrechtlich werden vorläufige Wertberichtigungen somit den Rückstellungen gleichgestellt und oft unter diesen Begriff subsumiert (vgl. AGVE 2000 39). Was das kantonale Recht betrifft, verwendet das ausserrhodische Steuergesetz zwar sowohl den Begriff der Rückstellung als auch jenen der Wertberichtigung, doch besteht im Sinne dieser Ausführungen eben aus steuerrechtlicher Sicht keine Veranlassung, die fraglichen beiden Begriffe streng auseinander zu halten.