Namentlich erfasst der Rückstellungsbegriff gemäss Art. 63 DBG nebst eigentlichen Rückstellungen zusätzlich auch Wertberichtigungen und Rücklagen zu Sonderzwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010). Steuerrechtlich werden vorläufige Wertberichtigungen somit den Rückstellungen gleichgestellt und oft unter diesen Begriff subsumiert (vgl. AGVE 2000 39).