vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1). Mit Wertberichtigungen wird dem Unsicherwerden bisheriger Bilanzansätze, Wertschwankungen oder anderen Verlustgefahren Rechnung getragen, die keine endgültigen Wertkorrekturen in Form von Abschreibungen rechtfertigen (REICH/ZÜGER/