959a Abs. 2 Ziff. 2 lit. c OR). Mit der Rückstellung wird ein Aufwand erfolgswirksam berücksichtigt, der noch nicht zur Ausgabe geworden ist und bei dem ungewiss ist, in welcher Höhe er entsteht. Nach dem Grundsatz der Periodizität ist dieser Aufwand derjenigen Periode zuzuweisen, in der er entstanden ist (KARL BLUMER, Die kaufmännische Bilanz, 10. Aufl. 1989, S. 225; BOEMLE/LUTZ, Der Jahresabschluss, 5. Aufl. 2008, S. 370 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1).