73 StG fest, dass Rückstellungen geschäftsmässig begründet sind, wenn sie dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind (Abs. 1 lit. b). Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden (Abs. 2). Echte Rückstellungen werden vorgenommen für Verbindlichkeiten der Unternehmung, die am Ende des Geschäftsjahres bestehen, die aber ihrer Höhe nach noch ungewiss sind oder geschätzt werden müssen. Rückstellungen sind gesondert im Fremdkapital auszuweisen (Art. 959a Abs. 2 Ziff.