4.2 Die Vorinstanz taxierte die "nicht realisierten Kursverluste" als (nicht mehr begründete) Rückstellungen, wobei sie letztere aus steuerrechtlicher Sicht letztlich mit Wertberichtungen gleichsetzte. Im Folgenden ist auf die Abgrenzung von Rückstellungen gegenüber Wertberichtigungen einzugehen. Das einschlägige kantonale Recht hält in Art. 73 StG fest, dass Rückstellungen geschäftsmässig begründet sind, wenn sie dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind (Abs. 1 lit.