4. 4.1 Laut unbestrittenen Angaben im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdeführerin in der Jahresrechnung 2017 diverse Depots ausgewiesen. Bezüglich der einzelnen darin enthaltenen Positionen handelt es sich um Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis gemäss Art. 960b des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Per Bilanzstichtag wurden die sog. nicht realisierten Kursverluste auf dem Konto "nicht realisierte Kurserfolge" gebucht.