Seite 4 zeitlich verschoben. Es würden mithin dem Gemeinwesen keine Steuerausfälle erwachsen. Folgerichtig habe die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass die verbuchten Kursverluste nicht bei Kursanstieg, sondern erst bei einer Veräusserung der Wertschriften zur Besteuerung gelangen, da nicht ersichtlich sei, dass die Steuerverwaltung von ihrer bisherigen Praxis zur Behandlung von nicht realisierten Kursverlusten abweichen werde.