Die Vorinstanz habe nicht offenlegen wollen, wie ihre Praxis bezüglich nicht realisierter Kursverlusten auf Wertschriften mit Kurswert sei. Es sei der Schluss zu ziehen, dass die Vorinstanz verbuchte Kursverluste auf Wertschriften als Abschreibungen qualifiziere und daher eine allfällige Besteuerung erst bei Veräusserung vornehme, nicht aber bereits bei einem Kursanstieg. Wenn nun die Vorinstanz ausnahmsweise und in willkürlicher Weise von ihrer üblichen Praxis abweiche, so resultiere daraus eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin.